RÜCKTRITT INFINITE 

  

1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer garantiert dem Versicherten die Erstattung der geleisteten Kosten, die durch die Stornierung, die Umbuchung oder den Abbruch einer versicherten Reise oder Kreuzfahrt infolge der folgenden Ereignisse entstanden sind:

  • Tod des Versicherten, außer infolge einer Krankheit, deren erste Symptome vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags auftraten, sofern diese nicht als geheilt erklärt wurde, einschließlich Folgen von Krebs oder einer HIV-Infektion, unter der Bedingung, dass er oder sie sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Miet- und des Versicherungsvertrags nicht im Endstadium befindet;
  • Eine Erkrankung des Versicherten, sofern diese nicht als geheilt erklärt wurde, einschließlich Folgen von Krebs oder einer HIV-Infektion, unter der Bedingung, dass er oder sie sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht wissentlich im Endstadium befindet;
  • Komplikationen aufgrund von Schwangerschaft, Fehlgeburt, Geburt und deren Folgen, die die Einstellung jeglicher beruflicher oder anderer Tätigkeiten nach sich ziehen, sowie unter dem Vorbehalt, dass die Person zum Zeitpunkt der Reservierung höchstens im 8. Monat schwanger ist;
  • Eine Erkrankung, bei der psychische oder psychotherapeutische Behandlungen erforderlich sind, einschließlich nervöse Depressionen, die zum Zeitpunkt des Rücktritts von der Reise einen stationären Aufenthalt von mindestens 5 Tagen erforderten;
  • Die Rücktrittsgarantie wird ausgeweitet im Falle eines Terrorakts, eines Attentats oder von präzisen und ernsthaften Terror- oder Anschlagsdrohungen in den 10 Tagen vor der Abreise des Versicherten in der Stadt, dem Flughafen oder dem Bahnhof, von wo aus er seine Reise antritt und/oder wo er umsteigt, ankommt oder an Bord geht und im Falle einer Empfehlung des Außenministeriums an die entsprechenden Staatsangehörigen, das Land, in welchem sich der Zielhafen befindet, zu verlassen;
  • Ein gleichzeitiger Streik im regulären Flugverkehr und/oder bei der Eisenbahn, wenn der Versicherte über kein anderes Verkehrsmittel verfügt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtverfügbarkeit des Privatwagens des Versicherten keinen Hinderungsgrund für die Abreise darstellt, durch welchen kraft dem vorliegenden Vertrag Anspruch auf Entschädigung besteht, außer im obig genannten Falle eines Streiks, der den Transport des Fahrzeugs verhindert;
  • Die Streichung eines Charterflugs aus allen Gründen höherer Gewalt (Panne, Streik, Aussperrung, …), mit Ausnahme der Verspätung einer Abfahrt um höchstens 48 Stunden, aus welchem Grund auch immer oder aus einem vom Charterer zu vertretenden Grund;
  • Die Folgen eines Unfalls oder einer Erkrankung infolge von Krieg gegen eine ausländische Macht oder Bürgerkrieg oder einer Katastrophe;
  • Die Opfer von Volksbewegungen, Aufständen, Attentaten, Überfällen, Geiselnahmen, Vergeltungsmaßnahmen, Prügeleien, sofern sie diese nicht ausgelöst haben;
  • Bei von der nächstgelegenen meteorologischen Station angekündigter und schriftlich bestätigter Warnung vor einem Sturm, Orkan oder Tiefdruckgebiet, mit Bescheinigung der Windgeschwindigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherten per behördlichen Beschluss daran hindert, aus dem Hafen oder der Bucht auszulaufen;
  • Gegenindikation und Folge einer Impfung;
  • Ladung vor ein Gericht, nur in den folgenden Fällen: Geschworener oder Zeuge beim Schwurgericht, Adoptionsverfahren in Bezug auf ein Kind, Ernennung als Sachverständiger, unter der Bedingung, dass Sie an einem Datum vorgeladen werden, das innerhalb der Reisezeit liegt
  • Ladung zu einer Nachprüfung infolge eines zum Zeitpunkt der Reservierung oder der Unterzeichnung des Vertrags nicht bekannten Misserfolgs (nur Berufsbildung bzw. Hochschulstudium), unter dem Vorbehalt, dass die besagte Prüfung während der Reisezeit stattfindet;
  • Verpflichtung zu einer Arbeitsstelle oder einem Praktikum durch die staatliche Arbeitsagentur, unter dem Vorbehalt, dass diese(s) vor oder während der Reise beginnt;
  • Annullierung oder Änderung der Termine für den vor dem Reservierungsdatum der Reise oder der Kreuzfahrt gewährten bezahlten Urlaub durch den Arbeitgeber. Sie tragen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %. Wenn die terminliche Verschiebung nur Gebühren verursacht, werden diese direkt bei der Mietfirma beglichen, und die Selbstbeteiligung kommt nicht zur Anwendung;
  • Verweigerung des Visums durch die Behörden des Landes, unter dem Vorbehalt, dass zuvor von diesen Behörden kein Antrag für dasselbe Land abgelehnt worden ist. Es wird ein Beleg der Botschaft verlangt.
Damit die Garantie wirksam wird, muss infolge der Erkrankung oder des Unfalls ein ärztliches Attest ausgestellt werden, welches die stationäre Aufnahme nach sich zieht oder es verbietet, die Wohnung zu verlassen und einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen. Der Versicherte verpflichtet sich, im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und/oder die Verpflichtung der Person einzuholen, die den Schadensfall verursacht hat, seinen behandelnden Arzt ebenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden. Wenn der Vertrauensarzt des zuständigen Maklers nicht die für seine Unterlagen erforderlichen ärztlichen Informationen einholen kann, wird keine Entschädigung gezahlt.


2 Allgemeine Ausschlüsse

Die Garantien für Reiserücktritt und -abbruch können nicht unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eintreten:

  • Psychische oder psychiatrische Erkrankungen des Versicherten, wenn er weniger als 5 Tage stationär behandelt wird;
  • Tod, Erkrankung oder Unfall, unter den gleichen Bedingungen, des Versicherten, seines Ehepartners, seiner Vorfahren oder Nachkommen (Vater, Mutter, Kinder und Enkel), der seines Ehepartners, seiner Geschwister, Schwiegersöhne und -töchter sowie aller Personen, die gewöhnlich in seinem Haushalt wohnen, der Personen, die auf der Anmeldung zur Kreuzfahrt stehen, Gesellschafter, oder aller anderen Personen, die den Versicherten vorübergehend im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten vertreten (Freiberufler, einschließlich medizinische Berufe usw.) ;
  • Komplikationen aufgrund von Schwangerschaft, welche die vollständige Einstellung jeglicher beruflicher oder anderer Tätigkeiten nach sich ziehen, unter dem Vorbehalt, dass sich die Person zum Zeitpunkt der Reservierung höchstens im 7. Schwangerschaftsmonat befindet;
  • Ein Erheblicher Sachschaden, den der Versicherte in seinen Immobilien oder seinen beruflich genutzten Räumen erleidet, wenn er einen freien Beruf ausübt oder ein Unternehmen leitet, welcher zwingend seine Anwesenheit erfordert, oder wenn seine Anwesenheit von den Polizeibehörden gefordert wird;
  • Die betriebsbedingte Entlassung des Versicherten, unter der Bedingung, dass das Verfahren nicht vor der Reservierung der versicherten Kreuzfahrt begonnen hat. Die Ladung zu einem Kündigungsgespräch gehört zum Verfahren;
  • Suizidversuch des Versicherten;
  • Vergessene Impfung;
  • Nicht stabilisierte Erkrankungen, die vor dem Kauf der versicherten Reise festgestellt wurden und sich vor der Abreise plötzlich verkomplizieren können;
  • Behinderungen, die dem Versicherten vor diesem Inkrafttreten bekannt waren, sowie deren Folgen, Auswirkungen oder Verschlimmerungen, oder wenn die Person, die den Rücktritt verursacht, zum Zeitpunkt der Reservierung der Reise oder der Vertragsunterzeichnung in stationärer Behandlung ist;
  • Folgen der Einnahme von Drogen, Alkohol oder nicht ärztlich verschriebenen Medikamenten;
  • Alle Fahrlässigkeiten oder Unterlassungen seitens des Versicherten, die es ihm verbieten, an der durch den Mietvertrag vorgesehenen Reise teilzunehmen;
  • Vorsätzliches Verhalten des Versicherten;
  • Unfälle bei Prüfungen, Rennen oder Wettbewerben, bei denen die Nutzung von Motorgeräten erforderlich ist;
  • Die Folgen von Bürgerkrieg oder Krieg mit einer ausländischen Macht, Aufständen, Volkserhebungen oder -bewegungen, an denen der Versicherte aktiv beteiligt war, außer er befindet sich dort in Ausübung seiner beruflichen Pflicht;
  • Atomkernzerfall oder atomare Strahlung;
  • Reiserücktritt oder -abbruch aufgrund der Unmöglichkeit, aus welchem Grund auch immer, eines der erforderlichen Reisedokumente vorzulegen, wie z. B. Pass, Visum, Fahrkarte, Impfausweis;
  • Reiserücktritt oder -abbruch aus vom Transportunternehmen oder vom Veranstalter zu vertretenden Gründen, aus welchem Grund auch immer;
  • Allein aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen oder infolge einer Änderung seiner Leistungen und/oder seiner Preise.


3 Höchstversicherungssumme und Beschränkungen

Die Höchstversicherungssumme des Versicherers wird auf 60.000 € pro Ereignis festgelegt.
Die Selbstbeteiligung wird auf 15 % der Entschädigung festgelegt, mindestens 80 €.

Im Falle des Rücktritts werden die vertraglich in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen geleisteten Kosten erstattet, und andernfalls:
  • Wenn die Umbuchung oder der Rücktritt innerhalb von 90 Tagen vor dem Abreisedatum eintritt (höchstens 10 Tage vor dem Abreisedatum bei Erheblichem Sachschaden), in Höhe von 5.500 € pro Versicherten;
  • Wenn die Umbuchung oder der Rücktritt mehr als 90 Tage vor dem Abreisedatum eintritt, in Höhe von 200 € pro Versicherten.

Bei Reiseabbruch wird der zeitanteilig berechnete Anteil der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erstattet.


4 Territoriale Geltung der Garantien

Die Garantien gelten weltweit.


5 Versicherungstarif

Die Garantien des vorliegenden Vertrags werden gegen einen einmaligen Versicherungsbeitrag für den gesamten Garantiezeitraum gewährt, welcher 3 % inkl. Steuern des Preises der Kreuzfahrt oder der Schiffsmiete und des Beförderungsmittels für Hin- und Rückweg sämtlicher Versicherter beträgt, mindestens 80 €.