Übernahme der Selbstbeteiligung Premier 

  

1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer garantiert dem Versicherten die Erstattung der vom Versicherten zu tragenden Selbstbeteiligung für Kosten aus Sachschäden am gemieteten Boot, die während einer Kreuzfahrt bei einem benannten Unfall infolge der folgenden Ereignisse entstehen:
  • Externe Stöße am Schiff durch einen festen oder beweglichen Gegenstand;
  • Unbeabsichtigte Stöße der Anker an den Schiffsrumpf;
  • Feuer, Explosion oder Naturgewalten von ungewöhnlicher Heftigkeit, die das Boot betreffen;
  • Schäden an der Takelage und unbeabsichtigtes Reißen der Segel bei Wetter, das nicht über Windstärke 5 Beaufort (Seegang und Wind) hinausgeht.
Die Schäden müssen unbedingt in das Logbuch eingetragen und mit einer schriftlichen Meldung an das Mietunternehmen bei Rückgabe des Schiffs und an den Versicherer oder seinen Vertreter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ende des Mietverhältnisses bestätigt werden, andernfalls verfällt die Garantie.

2 Allgemeine Ausschlüsse

Die Garantie kann nicht unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eintreten:

  • Nicht in das Logbuch eingetragene Ereignisse; das Logbuch muss während der gesamten Mietdauer beständig aktualisiert werden;
  • Schäden an Spinnakern, Gennakern und anderen leichten Segeln desselben Typs sowie an über 24 Monate alten Segeln;
  • Schäden am Beiboot und seinem Motor sowie deren Verlust;
  • Materialverluste auf See;
  • Schäden, die verursacht werden, wenn der Skipper ein Ro/Ro-Passagierschiff ohne gültigen Führerschein oder Schiffsbrief steuert, wenn der Skipper nicht das auf dem Seefähigkeitsattest festgelegte Fahrwasser oder den Bereich, der der tatsächlichen Ausrüstung des Schiffs entspricht einhält, außer im Falle der Hilfeleistung (Gesetz vom 07. Juli 1967), wenn die Bestimmungen das Seegesetzbuchs zur Navigation und Freizeit- und Segelschifffahrt oder des Seehandbuchs jeder Schifffahrtsverordnung nicht eingehalten werden;
  • Schäden, die bei Rennen oder Regatten im Alleingang oder bei Rekordversuchen entstehen;
  • Schäden, die aus Vorsatz oder unentschuldbarem Fehlverhalten entstehen;
  • Dritten verursachte Schäden;
  • Bei Total- oder Teildiebstahl oder bei Unterschlagung;
  • Bei Versagen des Materials, das unter normalen Navigationsbedingungen verwendet wird, aufgrund von Verschleiß oder Überalterung;
  • kriegerischen oder atomaren Risiken;
  • Wenn der Mietvertrag diesbezüglich keine Selbstbeteiligung oder Mietkaution vorsieht.
Außerdem gilt die Garantie, neben den Ausschlüssen, keinesfalls:
  • Wenn vor der Abfahrt keine Überprüfung aller Navigationsmittel des Boots und seines Inventars durchgeführt und in das Logbuch eingetragen wurde;
  • Wenn der Bordchef nach Überprüfung aller Navigationsmittel einen oder mehrere Fehler feststellt, die vor dem Auslaufen des Boots als nicht repariert im Logbuch eingetragen sind.


3 Höchstversicherungssumme, Beschränkungen und vom Versicherten getragene Selbstbeteiligungen

3.1 Höchstversicherungssumme
Die Höchstversicherungssumme des Versicherers wird auf 80 % der Selbstbeteiligung für Schäden oder der vertraglich vom Vermieter festgelegten Kaution festgelegt, mit einem Höchstbetrag von 5.000 € und einem Mindestbetrag von 200 € pro Schadensfall.

3.2 Vom Kunden zu tragende Selbstbeteiligung
  • Für jeden Schaden, der unter die Garantie fällt, gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, mindestens 200 €;
  • Bei Regattanutzung mit Besatzung erhöht sich die Selbstbeteiligung auf 40 %, mit einem Mindestbetrag von 500 €;
  • Bei schwerem Fehlverhalten oder Rammen einer Barriere an einer Hafeneinfahrt, Rammen eines sichtbaren festen Körpers einer Hafenanlage oder Anschlagen erhöht sich die Selbstbeteiligung auf 30 %;
  • Bei Schäden in Bezug auf Kratzer am Rumpf, Risse des Gelcoat, Risse in den Segeln (nicht infolge einer Havarie des Bootes selbst) gilt eine Selbstbeteiligung von 30 %;
  • Segel: Bei reparablem Riss beträgt die Selbstbeteiligung 30 % des Reparaturbetrags. Bei Zerstörung erfolgt die Entschädigung auf Grundlage des Austauschs der irreparablen Segel abzüglich der Überalterung. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 30 %;
  • Bei versicherter Nutzung zu einem Rennen oder einer Regatta wird die Selbstbeteiligung verdoppelt.
4 Territoriale Geltung der Garantien

Die Garantien gelten weltweit.


5 Versicherungstarif

Die Garantien des vorliegenden Vertrags werden gegen einen einmaligen Versicherungsbeitrag für den gesamten Garantiezeitraum gewährt, welcher 3 % inkl. Steuern des Gesamtpreises der Kreuzfahrt beträgt, mindestens 55 € bei Freizeitnutzung, doppelter Betrag bei Regattanutzung mit Besatzung.